Gesundheit & Ästhetik
Werbung für Arztpraxen und Ästhetik: Was ist in der Schweiz erlaubt?
Inhalt
Dieser Artikel gibt einen Überblick aus Marketing-Sicht und ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sind deine Standesorganisation, die kantonale Aufsicht oder eine Fachanwältin die richtigen Stellen.
Die Grundregel: sachlich, wahr, nicht aufdringlich
Für Ärztinnen, Zahnärzte und andere universitäre Medizinalberufe gilt das Medizinalberufegesetz. Nach Art. 40 Bst. d MedBG darf Werbung nur objektiv sein, muss einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein.
Die Standesordnung der FMH sagt in Art. 20 dasselbe aus Sicht des Berufsstands: Ärztinnen und Ärzte dürfen ihre Qualifikationen und notwendige Informationen in zurückhaltender und unaufdringlicher Weise bekanntgeben. Unsachliche, unwahre oder rufschädigende Werbung ist untersagt. Die Details stehen in den FMH-Richtlinien «Information und Werbung» (Anhang 2 der Standesordnung).
Werbung ist also nicht verboten, aber anders als im Detailhandel: Information statt Verkaufsdruck.
Sonderfall Arzneimittel: Botulinumtoxin und Co.
Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Heilmittelgesetzes ist Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Swissmedic hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht (Version 2.2, gültig ab 1. März 2026). Die wichtigsten Punkte für deine Werbung:
- Keine Produktnamen: Websites, die medizinische Leistungen bewerben, dürfen keine Präparate nennen. Swissmedic nennt «Botox» ausdrücklich als Beispiel. Erlaubt sind allgemeine Beschreibungen der Behandlung.
- Keine Vorher-nachher-Bilder: Swissmedic wertet sie als Versprechen einer sicheren Wirkung. Sie sind auf Websites nicht zulässig.
- Keine Rabatte: Sonderangebote, die solche Behandlungen verbilligen, gelten als schwerer Verstoss, weil sie zu unnötigem Gebrauch verleiten können.
- Keine Werbung für nicht zugelassene Anwendungen: Hinweise auf Off-Label-Behandlungen sind nicht erlaubt.
- Gesamteindruck zählt: Ob etwas Werbung ist, hängt nicht nur am Produktnamen, sondern am Gesamteindruck. Auch Werbung durch Dritte, etwa Influencer, kann der Praxis zugerechnet werden.
Für Werbung zur «Faltenbehandlung» ohne Bezug zu einem Arzneimittel und für rein kosmetische Behandlungen sind die kantonalen Behörden zuständig. Auch dort gilt: sachlich bleiben.
Erlaubt, heikel, nicht erlaubt
| Erlaubt | Heikel, vorher prüfen | Nicht erlaubt |
|---|---|---|
| Behandlungen sachlich beschreiben: Ablauf, Dauer, Nachsorge | Patientenstimmen und Bewertungen auf der eigenen Website | Produktnamen verschreibungspflichtiger Präparate, z. B. «Botox» |
| Qualifikationen, Fachtitel, Erfahrung, Team | Superlative wie «die beste Klinik» | Vorher-nachher-Bilder bei Arzneimittel-Behandlungen |
| Preisliste ohne medizinische Werbeaussagen | Aktionen und Gutscheine | Rabatte auf Botulinumtoxin-Behandlungen |
| Suchanzeigen auf Behandlungen und Beschwerden | Influencer-Kooperationen | Garantierte Ergebnisse, «schmerzfrei garantiert» |
Was das für Google Ads bedeutet
Suchanzeigen passen gut zu diesen Regeln. Sie erscheinen nur, wenn jemand aktiv nach einer Leistung sucht. Das entspricht einem echten Informationsbedürfnis und ist das Gegenteil von aufdringlich. So setze ich Kampagnen für Praxen auf:
- Über die Behandlung werben, nicht über das Produkt: «Faltenbehandlung Zürich», «Zahnimplantat Beratung», «Physiotherapie nach Knie-OP».
- Sachliche Anzeigentexte: Fachärztin, Erfahrung, Standort, Terminbuchung online. Keine Versprechen zum Ergebnis.
- Landingpage pro Behandlung: Ablauf, Risiken, Kosten und Qualifikation an einem Ort. Das hilft Patientinnen und senkt die Kosten pro Termin.
- Markennamen ausschliessen: Auch Google selbst schränkt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel stark ein. Anzeigen mit Präparatenamen werden meist abgelehnt.
Kurze Checkliste vor dem Start
- Kommt auf Website und Anzeigen ein Präparatename vor? Entfernen.
- Gibt es Vorher-nachher-Bilder zu Behandlungen mit Arzneimitteln? Entfernen.
- Gibt es Rabatte oder Aktionen auf solche Behandlungen? Streichen.
- Werden Ergebnisse versprochen oder Superlative verwendet? Sachlich umformulieren.
- Sind Qualifikation, Ablauf und Kosten klar beschrieben? Das ist erlaubte und überzeugende Information.
Mehr Termine, ohne deinen Ruf zu riskieren
Ich richte Google Ads für Praxen, Kliniken und Ästhetik-Studios von Anfang an regelkonform ein. Im Ads-Check schauen wir auch, was du in deiner Branche bewerben darfst.
Häufige Fragen
Dürfen Arztpraxen Google Ads schalten?
Ja. Werbung ist erlaubt, solange sie objektiv, wahr und nicht aufdringlich ist (Art. 40 Bst. d MedBG). Suchanzeigen, die nur bei aktiver Suche erscheinen, eignen sich dafür besonders gut.
Darf ich das Wort «Botox» in Anzeigen oder auf der Website verwenden?
Nein. Swissmedic hält fest, dass Websites, die medizinische Leistungen bewerben, keine Präparatenamen nennen dürfen, und nennt «Botox» als Beispiel. Bewirb stattdessen die Behandlung, z. B. «Faltenbehandlung».
Sind Vorher-nachher-Bilder erlaubt?
Bei Behandlungen mit Botulinumtoxin sind sie laut Swissmedic auf Websites nicht zulässig, weil sie eine sichere Wirkung versprechen. Bei anderen Behandlungen ist Zurückhaltung ratsam. Klär den Einzelfall mit deiner Standesorganisation oder der kantonalen Aufsicht.
Darf ich Preise auf der Website angeben?
Eine Preisliste ohne medizinische Werbeaussagen ist grundsätzlich möglich und für Patientinnen hilfreich. Rabatte und Sonderangebote auf Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind dagegen nicht zulässig.